Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.] erhob am 6. September 2018 Strafanzeige gegen [B.] . Sie gab an, ihm aus Angst, ihn zu verärgern, mehrmals kleinere Geldbeträge gegeben zu haben. Im November 2017 sei es zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, den sie aus Angst geduldet habe. Bis März 2018 habe [B.] weitere Geldforderungen gestellt, insgesamt habe [A.] ihm Fr. 8'000.-- gegeben. Als sie das Geld zurückverlangt habe, habe [B.] ihr angeboten, sie könne seinen Onkel heiraten und erhalte dafür Fr. 30'000.--.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen [B.] betreffend Drohung, Nötigung, Vergewaltigung etc. ein. [A.] erhob Beschwerde gegen die Einstellung. Das Obergericht des Kantons Zug hob die Einstellung der Vergewaltigung auf, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab.
[A.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil und die Verfügung des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere in Bezug auf den Tatbestand der Erpressung und Nötigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet die Einstellung des Verfahrens betreffend Erpressung und Nötigung als nicht willkürlich:
Zur Erpressung führt das Bundesgericht aus, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, [B.] habe sie durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sie sich am Vermögen hätte schädigen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin aus Angst Geld gegeben habe, begründe sie nicht, inwiefern die geltend gemachte Drohung mit weiteren Geldübergaben in Zusammenhang gestanden haben…