Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von 400 Franken verurteilt. Er erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache an das Strafgericht Basel-Landschaft überwies.

[A.] beantragte dem Präsidenten des Strafgerichts, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Dieser wies das Gesuch ab. Gegen diese Ablehnung erhob [A.] Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welche das Kantonsgericht am 4. Mai 2021 ebenfalls abwies.

Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte [A.] sinngemäß, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich bei einem Strafmass von 40 Tagessätzen und einer Busse von 400 Franken um einen Bagatellfall handle, für den grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe. Das Kantonsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise, denen der über einen maltekischen Abschluss im internationalen Recht verfügende Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Auch der Umstand, dass der…