Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde 2005 wegen Schändung und Hausfriedensbruch verurteilt und zu einer stationären therapeutischen Massnahme eingewiesen. Im November 2019 hob das Departement des Innern des Kantons Solothurn die stationäre Massnahme auf und beantragte beim Amtsgericht die Verwahrung. In einer Beschwerde gegen diese Verfügung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Aufhebung der Massnahme auf. Daraufhin legte die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde ein, woraufhin das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies. Parallel dazu wies das Amt für Justizvollzug im August 2019 ein Gesuch von [A.] auf begleitete therapeutische Ausgänge ab. Diese Ablehnung wurde vom Departement des Innern und vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhebt [A.] nun Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für den Straf- und Massnahmenvollzug grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Das Bundesrecht sieht in Art. 75a StGB besondere Sicherheitsmassnahmen bei Lockerungen des Freiheitsentzugs vor, insbesondere wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. In solchen Fällen muss die Gemeingefährlichkeit des Täters beurteilt werden, wozu die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beigezogen werden kann. Das Bundesgericht erachtet es als rechtmässig, dass die…