Erwägungen

Am 24. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl gegen [A.] wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. [A.] , der französischer Muttersprache ist und in Genf aufgewachsen und wohnhaft ist, ersuchte am 12. März 2020 vergeblich um Übersetzung des Strafbefehls ins Französische. Daraufhin erhob er am 19. März 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet und überwies sie am 8. April 2020 dem Regionalgericht zur Entscheidung über die Gültigkeit. Das Regionalgericht trat am 14. Juli 2020 auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Auch die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern wurde am 31. August 2020 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus der rechtsfehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl kein Rechtsnachteil erwachsen darf.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO verpflichtet sind, der beschuldigten Person den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache…