Erwägungen
Die Vermieterin A. AG vermietete der Mieterin B. per 16. April 2017 eine 2-Zimmerwohnung in V. für einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'060.- zuzüglich einer Akontozahlung von Fr. 165.-. Der frühere Nettomietzins betrug Fr. 738.-. Die Mieterin beantragte bei der Schlichtungsbehörde, den Anfangsmietzins für missbräuchlich zu erklären. Das Mietgericht Zürich erklärte den Mietzins von Fr. 1'060.- als missbräuchlich und setzte ihn rückwirkend auf Fr. 855.- fest. Die Vermieterin erhob Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Beweislast bei der Anfechtung des Anfangsmietzinses:
- Bei einer massiven Erhöhung des Mietzinses von deutlich über 10%, die sich nicht durch die Entwicklung des Referenzzinssatzes oder der Konsumentenpreise erklären lässt, greift eine tatsächliche Vermutung der Missbräuchlichkeit. Die Vermieterin muss dann begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Vermutung wecken.
- Um begründete Zweifel zu wecken, genügt es, wenn die Vermieterin z.B. Statistiken oder mehrere Vergleichsobjekte vorlegt, auch wenn diese den Anforderungen gemäss VMWG nicht vollständig entsprechen. An die…