Erwägungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt im Jahr 2012 ein Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance in Bezug auf [A.] . Das Ersuchen betraf Kontenbeziehungen, die [A.] (teilweise indirekt über Truststrukturen) zur Bank [B. SA] unterhalten soll. Die indische Steuerverwaltung wollte Informationen für die Steuerperioden ab dem 1. April 2004 einholen. Die ESTV erklärte zunächst, keine Amtshilfe leisten zu können. Nach erneuerten Ersuchen im Jahr 2018 entschied die ESTV, der indischen Steuerverwaltung Informationen ab dem 1. April 2011 zu übermitteln. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die von der indischen Steuerverwaltung verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind. Es kam zum Schluss, dass grundsätzlich sämtliche von der Bank [B. AG] edierten Dokumente (insbesondere die Portfolio- und Kontoauszüge) voraussichtlich erheblich sind, unabhängig davon, ob [A.] "Begünstigte" (Beneficiary) eines diskretionären Trusts ist. Das Bundesgericht begründete dies…