Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde in zwei Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2013 und 30. November 2017 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt. Er reichte am 20. November 2019 ein Revisionsgesuch ein, da er aufgrund eines Gutachtens einer Sprachwissenschaftlerin den Beweis für eine Befangenheit des Staatsanwalts [B.] erbracht haben will. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es offensichtlich unbegründet sei. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obergerichts. Das Gutachten sei kein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel, da dem Beschwerdeführer bereits früher die Möglichkeit offen stand, ein solches Gutachten einzureichen. Zudem habe das Obergericht die Befangenheitsvorwürfe gegen Staatsanwalt [B.] bereits in einem früheren Verfahren geprüft und verworfen. Das Bundesgericht sieht daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine formelle Rechtsverweigerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für eine Revision neue Tatsachen oder Beweismittel erforderlich sind, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das Gutachten der Sprachwissenschaftlerin sei jedoch kein neues Beweismittel, da dem Beschwerdeführer…