Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfachen Besitzes von Tierpornographie zum Eigenkonsum, Überlassens von Tierpornographie und Besitzes von Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse.
Der Beschwerdeführer hatte auf seinem Mobiltelefon drei Videos mit strafrechtlich relevantem Inhalt besessen. Ein Video zeigte, wie ein junger Mann den Geschlechtsverkehr mit einem Esel vollziehe, ein zweites Video zeigte einen Jungen, der sein Geschlechtsteil einem Huhn rektal einführe, und das dritte Video zeigte, wie ein Mann auf offener Strasse von zwei Personen erschossen werde.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Beschaffung, des Besitzes, des Zeigens und des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen sowie der mehrfachen Beschaffung, des mehrfachen Besitzes und des Konsums von Tierpornographie sowie der Verbreitung von tierpornographischen Erzeugnissen vollumfänglich freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt habe und dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt habe.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Videos, die der Beschwerdeführer besessen hatte, als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu qualifizieren seien, da sie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt hatten und der Beschwerdeführer diese Videos zum Eigenkonsum besessen hatte.
Das Bundesgericht stellte auch fest, dass das dritte Video, das eine Gewaltdarstellung zeigte, als verbotene…