Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] reiste am 21. Juni 2017 als Beifahrer eines Personenwagens beim Grenzübergang Thayngen (SH) in die Schweiz ein, wobei er im Besitz von zwei Bündeln Bargeld (insgesamt CHF 10'960.--, EUR 4'870.--, USD 3'620.-- und RSD 7'290.--) war. Das Bargeld wurde beschlagnahmt, da eine Untersuchung mit einem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer ergab, dass Teile des Bargelds mit Kokain kontaminiert waren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren gegen [A.] wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und zog die beschlagnahmten Geldbeträge ein. [A.] erhob Beschwerde gegen die Einziehung der Geldbeträge.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die bloße Kokain-Kontamination der Banknoten genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft des Bargelds aus dem Drogenhandel nicht. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft bedarf es weiterer Indizien, wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen…