Erwägungen

Der Beschwerdeführer ([A.] ) und die Beschwerdegegnerin ([B.] ) haben 1997 geheiratet und leben seit 2010 getrennt. Im Scheidungsverfahren ging es um die Höhe des nachehelichen Unterhalts sowie die Wirksamkeit und Konsequenzen einer Vereinbarung vom 12. Februar 2009 und eines darauf gestützten Schiedsentscheids vom 5. März 2010.

Das Kantonsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 138'696.30 sowie den Betrag von CHF 300'000.-- nebst Zins zu 5% seit 5. März 2010 aus der Vereinbarung vom 12. Februar 2009 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 12. Februar 2009 zu Unrecht als Ehevertrag nach Art. 216 ZGB qualifiziert habe. Es handle sich vielmehr um eine teilweise Gütertrennung, die nach Schweizer Recht unzulässig sei.

Hinsichtlich des Schiedsentscheids vom 5. März 2010 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser grundsätzlich anerkannt und vollstreckt…