Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , wurde vom Bezirksgericht Zürich am 30. August 2018 der mehrfachen Übertretung sowie des Verbrechens gegen das BetmG (SR 812.121) schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
[A.] hatte am 17. November 2017 knapp 283 Gramm Kokaingemisch und 10 Minigrips mit 5.83 Gramm Kokaingemisch besessen, welches sie am 15. November 2017 in der Nähe des Bellevues in Zürich von einer unbekannten Person mit dem Auftrag, die 283 Gramm aufzubewahren und am Abend des 17. November 2017 gleichenorts zu retournieren, entgegengenommen hatte. Für das Aufbewahren des Drogengemischs war der Beschwerdeführerin - nebst den 10 Minigrips mit Kokain, die sie bereits bei der Entgegennahme erhalten hatte - bei Rückgabe desselben Fr. 600.- in Aussicht gestellt worden.
[A.] legte Berufung ein und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 20. September 2019 das erstinstanzliche Urteil.
[A.] erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint. Die Beschwerdeführerin lebt seit 27 Jahren in der Schweiz und hat eine lange Aufenthaltsdauer, die jedoch nicht automatisch zu einem Härtefall führt. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in ihre Erwägungen zum Härtefall gebührend miteinbezogen und diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen gewürdigt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in der Schweiz kaum über familiäre Bindungen verfügt. Die Vorinstanz hat die medizinische…