Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von [A.] gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Aufhebung der gegen ihn angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sowie seine bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug abgelehnt hatten.

[A.] wurde 2013 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen verschiedener Delikte wie Raub, Erpressung, Diebstahl und Drogendelikten verurteilt und es wurde eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB angeordnet. 2017 hob das Regionalgericht diese Massnahme auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) im Mai 2018 die bedingte Entlassung von [A.] aus dem Massnahmevollzug sowie die Aufhebung der Massnahme. [A.] erhob dagegen Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass beim Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt im Frühjahr 2018 nach wie vor eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme zu Recht als verhältnismässig erachtet, da [A.] als Hochrisikotäter für Eigentums-, Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte eingestuft worden sei.

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