Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] beantragte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft den Erlass der Verfahrenskosten, die ihm mit Entscheid vom 5. September 2017 auferlegt worden waren. Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 10. September 2019 ab, gewährte [A.] jedoch eine Stundung der offenen Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2020.

[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts. Er beantragte, das Kostenerlassgesuch sei gutzuheissen, ihm sei eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Rechtsberatung zuzusprechen und eine Genugtuung in Höhe von 5.000 Franken zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Strafbehörden Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen können. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das ihr im Rahmen der Beurteilung des Kostenerlassgesuchs zustehende Ermessen nicht überschritten habe, indem sie annahm, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargelegt, dass er dauerhaft nicht in der Lage sein werde, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs in…