Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der am 23. Oktober 2018 auf einer Hauptstrasse in Remetschwil innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten haben soll. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess daraufhin einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Nach erfolgter Einsprache und Überweisung an das Gericht sprach das Bezirksgericht Baden den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h sorgfältig und nachvollziehbar begründet habe. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf ein Gutachten zur Überprüfung der Radarmessung verzichten, da keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder eine ungültige Messung vorlagen. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Höchstgeschwindigkeit sei nicht gesetzeskonform signalisiert gewesen, überzeugte das Bundesgericht nicht. Zwar stand die Geschwindigkeitstafel entgegen den Vorgaben der Signalisationsverordnung auf der linken…