Erwägungen

[X.] wird vorgeworfen, ihm seien mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern vom 30. August 2016 der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für sein Motorfahrzeug entzogen worden. Gemäss der ihm spätestens am 7. September 2016 als zugestellt geltenden Entzugsverfügung sei er aufgefordert worden, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung abzugeben. Dieser Aufforderung sei er ab dem 10. Oktober 2016 zumindest eventualvorsätzlich nicht nachgekommen. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 wurde [X.] wegen des Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde [U.] zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Im Einspracheverfahren verurteilte das Bezirksgericht Willisau [X.] am 21. November 2017 wegen der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement. Gegen dieses Urteil legte [X.] Berufung ein. Das Kantonsgericht Luzern stellte am 24. Mai 2018 die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend der Widerhandlung gegen das Abfallreglement fest. Es sprach [X.] der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz hat weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht verletzt. Der…