Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, in der Zeit vom 20. November 2009 bis 24. März 2010 dreimal im Bett seines Schlafzimmers den Penis des damals zwölfjährigen [A.] mit der Hand angefasst und stimuliert zu haben. In einem Fall soll [X.] den Penis des Beschwerdegegners auch in den Mund genommen haben. Das Obergericht des Kantons Zug sprach [X.] der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. [X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Einschränkung des Konfrontationsrechts des Beschwerdeführers als gerechtfertigt, da eine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner zu einer grossen psychischen Belastung für diesen hätte führen können. Die audiovisuelle Übertragung der Befragung und die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner über seinen Verteidiger Fragen zu stellen, waren ausreichende Kompensationsmassnahmen.
Das Bundesgericht erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nachvollziehbar. Die…