Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mann ([X.] ), der von seiner Ehefrau ([A.] ) wegen Drohung angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß Art. 55a Abs. 3 StGB ein, da [A.] ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht innerhalb von sechs Monaten widerrief. Die Staatsanwaltschaft auferlegte [X.] die Verfahrenskosten, sprach ihm jedoch weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens gemäß Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zulässig sei, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstoßen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat.
Im vorliegenden Fall habe [X.] gegenüber seiner Ehefrau eine Äußerung getätigt, die als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne…