Erwägungen
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , war amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen [A.] wegen Drohung. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'493.30 zu. Auf Berufung von [A.] reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Amtes wegen auf CHF 7'500.-- und setzte das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren auf CHF 5'292.15 fest. Rechtsanwalt [X.] erhob Beschwerde gegen die Kürzung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Berufungsgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht von Amtes wegen hätte kürzen dürfen. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Eingriff in die Dispositionsmaxime der Parteien nur restriktiv zulässig, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall war die erstinstanzliche…