Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer Busse von CHF 1'000 verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.

Der Beschwerdeführer beantragte den Beizug verschiedener Akten und die Einvernahme des behandelnden Psychiaters sowie die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge als verspätet ab, da sie nicht bereits in der Berufungserklärung gestellt worden waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden können. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers wegen Verspätung abweist, nur weil er sie nicht bereits in der Berufungserklärung gestellt hatte.

Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an diese…