Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Kostenverteilung in einem Strafverfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde zunächst durch einen Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilt. Er erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, erschien aber unentschuldigt nicht zu den angesetzten Hauptverhandlungsterminen. Daraufhin wurde der Strafbefehl rechtskräftig. [X.] stellte ein Wiederherstellungsgesuch, das vom Regionalgericht abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob [X.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Kostenauflage an [X.] für das Wiederherstellungsverfahren aufhob und die Kosten dem Kanton Bern auferlegte. Dagegen erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es Art. 417 StPO als nicht anwendbar erachtete. Diese Bestimmung ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person unabhängig vom Verfahrensausgang und von einem schuldhaften Verhalten die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall bestand ein adäquater…