Erwägungen
Die [A. AG] erstattete am 26. Februar 2014 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter [X.] wegen unbefugter Datenbeschaffung bzw. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen [X.] am 5. Dezember 2014 ein und auferlegte die Verfahrenskosten der [A. AG] , entschädigte [X.] durch den Staat und verpflichtete die [A. AG] , dem Staat die Entschädigung für [X.] in voller Höhe zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung erhob die [A. AG] Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob die Ziffern 2-4 der Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der daraufhin erlassenen neuen Einstellungsverfügung vom 9. März 2015 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten von Fr. 622.-- der [A. AG] , entschädigte [X.] durch den Staat mit Fr. 8'768.50 und verpflichtete die [A. AG] , dem Staat die Entschädigung für [X.] in voller Höhe zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung erhob die [A. AG] erneut Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte die Einstellungsverfügung dahingehend, dass die [A. AG] verpflichtet wurde, dem Staat Fr. 4'746.60 an die Kosten der Verteidigung von [X.] zu bezahlen. Zudem auferlegte es der [A. AG] die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmte die vom Staat auszurichtende Entschädigung der [A. AG] und verpflichtete diese, [X.] mit Fr. 1'030.50 (zzgl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 420 lit. a StPO zu extensiv anwendet, wenn sie der [A. AG] vorwirft, sie habe grobfahrlässig gehandelt, indem sie Anzeige erstattet habe, ohne den Sachverhalt näher abzuklären. Zwar hätte die [A. AG] weitere Nachforschungen tätigen können, jedoch verkennt die Vorinstanz, dass der Staat von der…