Art. 420 StPO

Rückgriff

Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
  1. a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
  2. b. das Verfahren erheblich erschwert haben;
  3. c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen
    · 18.04.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Strafverfahrens
    · 03.03.2016 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  • 07.02.2018 · 4 Zitierungen
  • 12.01.2015 · 3 Zitierungen

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