Art. 420 StPO
Rückgriff
Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
- a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
- b. das Verfahren erheblich erschwert haben;
- c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Strafverfahrens46 Zitierungen
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4 Zitierungen07.02.2018 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen12.01.2015 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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