Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Gericht: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

Datum: 18. April 2016

Sachverhalt:

  • Die Mutter von A. beschuldigte X., ihre Tochter im Zeitraum 2006 bis 2008 sexuell missbraucht zu haben.
  • X. wurde in Untersuchungshaft genommen und später freigesprochen.
  • X. verlor seine Arbeitsstelle als Lehrer und begehrte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen.
  • Das Strafgericht und das Obergericht des Kantons Zug sprachen X. teilweise Entschädigung zu, wiesen aber weitere Forderungen ab.
  • X. reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um weitere Entschädigung zu erlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Es stellte fest, dass der Staat den gesamten Schaden wiedergutmachen muss, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Einbusse auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist. Auch der durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Schaden ist grundsätzlich zu entschädigen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage beurteilen. Es kann ausnahmsweise zulässig sein, den gesamten…