Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren gegen ihn jedoch aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips ein. In der Folge wurde [X.] verpflichtet, der Beschwerdegegnerin [A. AG] eine Prozessentschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
[X.] erhob Beschwerde gegen diese Kostenregelung beim Bundesgericht. Er argumentierte, dass nur die Beschwerdegegnerin 2 einen Strafantrag gestellt habe und daher für die Einleitung des Verfahrens verantwortlich sei. Zudem handle es sich bei den angeblich verletzten Persönlichkeitsrechten um höchstpersönliche Rechte, die nicht von einer Gesellschaft geltend gemacht werden könnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass zwar das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich kausal für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sein könnte, da es den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt habe. Allerdings sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und den Kosten des vorliegenden Strafverfahrens nicht gegeben, da einzig die Beschwerdegegnerin 2 einen rechtsgültigen Strafantrag…