Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen Betrug und Urkundenfälschung. Am 14. November 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Am 21. November 2014 erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Haftanordnung. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und verfügte die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten. Gegen diesen Entscheid gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die kantonale Beschwerdeinstanz im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen hat. Dies entspricht dem in der Bundesverfassung und der EMRK verankerten Grundsatz, dass Freiheitsentziehungen und ihre grundrechtseinschränkenden verfahrensrechtlichen Modalitäten im Gesetz klar geregelt sein müssen. Zudem verlangt die Verfassung eine raschestmögliche richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit des…