Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die [A.] gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2014 erhoben hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein. [A.] führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Versicherungsgericht anzuweisen, auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Rentenaufhebungsverfügung vom 9. Mai 2014 dem Rechtsvertreter von [A.] am 10. Mai 2014 um 6:13 Uhr in sein Postfach zugestellt wurde. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG am 11. Mai 2014 zu laufen und endete am 10. Juni 2014. Da die Beschwerde erst am 11. Juni 2014 eingereicht wurde, war sie um einen Tag verspätet.
Das Bundesgericht verwarf die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung erst am Montag, 12. Mai 2014, in sein Postfach gelangt sei. Es hielt fest, dass für den Beginn der Beschwerdefrist der Zeitpunkt der…