Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafbefehl vom 21. Juli 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fr. 200.-- gebüsst. Gegen diesen Strafbefehl erhob er kein Rechtsmittel. Am 25. Juni 2014 stellte er ein Revisionsgesuch, in dem er geltend machte, dass der bei ihm durchgeführte Drogenschnelltest unzuverlässig gewesen sei. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es dieses als rechtsmissbräuchlich ansah. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, das Revisionsgesuch materiell zu beurteilen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2011 mittels eines Drogenschnelltests positiv auf Opiate getestet, obwohl er bestritt, Opiate konsumiert zu haben. Er machte in seinem Revisionsgesuch geltend, dass Drogenschnelltests eine nicht unerhebliche Fehlerquote aufweisen und alleine, ohne zusätzliche Blut- oder Urintests, nicht geeignet seien, einen Drogenkonsum zu beweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zulässig ist. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Aus dem Beschluss der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die mögliche Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt war. Folglich hätte er diesen Umstand nicht in einem ordentlichen Verfahren einbringen können.
Das Bundesgericht kommt…