Art. 413 StPO

Entscheid

1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
2 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:
  1. a. weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder b. fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
3 Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
4 Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft
    · 07.05.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten
    · 14.08.2018 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Revision eines Strafbefehls; Willkür
    · 13.06.2016 · 84 Zitierungen
  • Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2016; Willkür, rechtliches Gehör; Nichteintreten
    · 15.03.2018 · 14 Zitierungen
  • 20.04.2020 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

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