Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • Am 19. März 2007 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X. wegen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Verwahrung wurde aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt.
  • Am 13. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB.
  • Das Obergericht wies den Antrag auf Sicherheitshaft zunächst ab, hob diesen Beschluss später jedoch auf und ordnete Sicherheitshaft an.
  • Am 6. Juni 2018 hiess das Obergericht das Gesuch um nachträgliche Anordnung der Verwahrung gut und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Hinwil.
  • X. reichte Beschwerde in Strafsachen ein, mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und weiteren Beweiserhebung zurückzuweisen.

Erwägungen

Art. 65 Abs. 2 StGB normiert einen bundesrechtlichen Revisionsgrund und verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren auf die Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten. Die StPO trat am 1. Januar 2011 in Kraft und war mithin bei Erlass von Art. 65 Abs. 2 StGB nicht in Kraft. Art. 65 Abs. 2 StGB wurde auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt und ist inzwischen nicht an die StPO angepasst worden. Die Revision im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB kann nur unter restriktiveren Bedingungen erfolgen als bei der ordentlichen Revision nach den Art. 410 ff. StPO.

Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte. Ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, begründet in aller Regel keinen Revisionsgrund.

Im vorliegenden Fall waren die…