Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Jugendgericht Baden wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er führte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, das seine Berufung abwies.
[X.] rügte eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da die Rechtsbelehrung ungenügend gewesen sei, sein Verteidiger nicht an allen Einvernahmen teilgenommen habe und dieser das Anwaltsgeheimnis verletzt sowie seine Verteidigung an der Hauptverhandlung unzureichend gewesen sei. Zudem kritisierte er, das Urteil beruhe auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt und einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Die Rechtsbelehrung sei ausreichend gewesen, da der Beschwerdeführer seine Rechte kannte. Auch wenn der Verteidiger nicht an allen Einvernahmen teilnahm, habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet. Die Kommunikation des Verteidigers mit der Jugendanwaltschaft sowie dessen Verteidigung an der Hauptverhandlung seien nicht als schwerwiegende…