Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. erlitt 1996 einen Verkehrsunfall und bezog in der Folge Versicherungsleistungen von der SUVA, der IV und der A. Versicherung. Die Anklage warf ihm vor, er habe Ärzte und Inspektoren der Versicherer ab 1997 systematisch mit unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand getäuscht, um Versicherungsleistungen zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte. Eventualiter habe er die nach dem Unfall eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet, so dass ihm Leistungen ausgerichtet wurden, die ihm nicht bzw. nicht in der ausbezahlten Höhe zustanden. Das Strafgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilten X. wegen gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008, sprachen ihn jedoch für die Zeit davor frei. X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Betrug durch Unterlassen nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar ist und mithin nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der SUVA, der IV und der A. Versicherung erschöpft sich in der Missachtung von gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten. Er hätte die Versicherer über seinen verbesserten Gesundheitszustand orientieren müssen, unterliess jedoch eine entsprechende Meldung und bezog die ihm ursprünglich zu Recht zugesprochenen…