Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, wurde von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen aufgefordert, innerhalb von 10 Arbeitstagen sämtliche Unterlagen zu edieren, die Hinweise auf mögliche bauliche, personelle und organisatorische Missstände in der forensisch-psychiatrischen Station C2 der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen enthielten. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Editionsverfügung beim Obergericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen hatte. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der prozessuale Rechtsschutz gegen Editionsverfügungen in der Strafprozessordnung (StPO) über das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO geregelt ist. Wenn sich die von einer Editionsverfügung betroffene Person auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft, ist das Siegelungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für akzessorische Einwände, die nicht unmittelbar Geheimnisschutzfragen betreffen, wie etwa Fragen der Verhältnismäßigkeit.

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall neben Geheimnisschutzgründen auch andere Einwände…