Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. November 2010 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er hatte zusammen mit seinem Bruder [X.B.] am 17. Juni 2009 in der Nähe des Hauptbahnhofs Zürich [Y.] angegriffen. [X.B.] schlug [Y.] zunächst zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitt. Als [Y.] flüchtete, rannte [X.A.] seinem Bruder und [Y.] hinterher und trat bewusst und gewollt mit dem Fuß gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des halb am Boden liegenden [Y.] . Zudem nahm er wahr, wie sein Bruder ein Eisenrohr aus der Absperrung zog und damit in Richtung Kopf bzw. Nacken von [Y.] schlug. [X.A.] beteiligte sich an diesem Angriff, indem er [Y.] weiter mit Fusstritten traktierte und so dessen Flucht verhinderte und weitere Schläge mit der Eisenstange ermöglichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung als rechtmäßig. Das Obergericht ging zu Recht von einem mittäterschaftlichen Handeln des Beschwerdeführers aus.…