Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Strafuntersuchung der deutschen Staatsanwaltschaft Konstanz gegen [X.] und einen Mitbeschuldigten wegen des Verdachts der Korruption und der Untreue. Die deutschen Behörden ersuchten die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in Form von Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen sowie Beweismittelbeschlagnahmungen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau bewilligte das Rechtshilfegesuch und übermittelte es zur Durchführung an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen. Diese erliess daraufhin einen Durchsuchungsbefehl und einen Beschlagnahmebefehl. Der Beschuldigte [X.] focht diese Entscheide sowie später auch den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau mit Beschwerden an.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass es für Rechtshilfemassnahmen nicht die Strafprozessordnung (StPO), sondern das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) als "lex specialis" massgebend ist. Rechtshilfeentscheide kantonaler Instanzen sind demnach nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar, sondern zunächst bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein. Es korrigierte die…