Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: Fina Vorsorge AG, IBPV-Investmentgesellschaft für die berufliche und private Vorsorge AG, Acento Swiss Investment Company Ltd., [A.] , [B.]
- Beschwerdegegner: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Datum des Urteils: 12. Januar 2012
Hauptsache:
- Die FINMA ermittelte gegen die Infina GmbH und andere Gesellschaften im Umfeld von [C.A.] und [C.B.] wegen möglicherweise bewilligungspflichtiger Aktivitäten.
- Die FINMA stellte fest, dass die beteiligten Gesellschaften als Gruppe bewilligungslos gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hätten.
- Die FINMA eröffnete über die Infina GmbH und die Fina Freizügigkeitsstiftung den aufsichtsrechtlichen Konkurs und versetzte die Fina Vorsorge AG in aufsichtsrechtliche Liquidation.
- Die FINMA stellte fest, dass die IBPV AG und die Acento Ltd. ebenfalls als Teil der Infina-Gruppe zu gelten hätten und aufsichtsrechtlich zu liquidieren seien.
- Die FINMA verbot [A.] und [B.] unter Strafandrohung, künftig selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmäßig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form zu werben.
Beschwerde:
- Die Fina Vorsorge AG und die IBPV AG, die Acento Ltd. sowie [A.] und [B.] reichten Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ein.
- Sie machten geltend, nie Teil der Infina-Gruppe gebildet und einer von dieser getrennten Aktivität ausserhalb des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbereichs nachgegangen zu sein.
Erwägungen
Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hatte. Es konnte diesen grundsätzlich bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig war oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass eine Würdigung des beigebrachten Beweismaterials zum Schluss führe, dass die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht rechtsgenügend erstellt seien und die Beweislage dürftig erscheine. Ein "strikter Beweis" ihrer Beteiligung an der Infina-Gruppe sei nicht erbracht; es bestünden "ernsthafte Zweifel" an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Vorinstanz im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme. Es greife in diesen nur ein, wenn ihre Annahmen willkürlich seien, offensichtlich unhaltbar erschienen, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden, auf einem offensichtlichen Versehen beruhten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderliefen. Willkür liege dabei praxisgemäss nicht schon dann vor, wenn bloss eine andere Beweiswürdigung ebenfalls denkbar wäre, wie die Beschwerdeführer dies geltend machten. Soweit sie den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nur ihre (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberstellten, ohne darzulegen, inwiefern dessen Feststellungen und Schlüsse offensichtlich unhaltbar bzw. fehlerhaft seien, sei auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Aktivität praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden könne. Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollten nicht dadurch umgangen werden können,…