Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob der Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Rahmen eines Betäubungsmittelscheinkaufs den Anforderungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) genügt. Der Beschwerdeführer, der wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war, machte geltend, der Einsatz des Polizeibeamten als Scheinkäufer sei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren und daher unzulässig, da die erforderliche richterliche Genehmigung gefehlt habe.

Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der vorliegende Betäubungsmittelscheinkauf nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren und daher formlos zulässig sei. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Einsatz des Polizeibeamten als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren ist und daher der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt ist.

Das Bundesgericht hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren ist. Da die erforderliche richterliche Genehmigung im vorliegenden Fall fehlte, sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse gemäss dem BVE nicht verwertbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Polizeibeamte "SK 168" durch sein Vorgehen, in den Musikladen zu gehen und dem Beschwerdeführer zu erklären, er wolle etwas zum Rauchen kaufen, ein Anknüpfen von Kontakten im Sinne eines aktiven, zielgerichteten Verhaltens vorgenommen habe, dessen Zweck darin bestand, eine konkrete Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die die Zielperson erst noch begehen sollte, festzustellen und zu…