Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in einem Fall, bei dem eine Schweizer Firma ([X. AG] , Beschwerdeführerin) gegen einen Deutschen ([A.] , Beschwerdegegner) wegen Persönlichkeitsverletzung und unlauterem Wettbewerb geklagt hatte. Der Beschwerdegegner hatte auf seiner Internetseite die Beschwerdeführerin als "Adressbuch Betrügerin", "Adressbuch Maffia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und "Trickbetrüger" bezeichnet.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdegegner verwendeten Ausdrücke im Gesamtzusammenhang seiner Internetseite nicht als unnötig verletzend oder unwahr einzustufen sind. Die Vorwürfe entsprächen im Wesentlichen dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit ihren Geschäftspraktiken Kunden getäuscht habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Äußerung unlauter oder persönlichkeitsverletzend ist, der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, wie der Durchschnittsleser die Äußerungen im Kontext versteht. Auch wenn die vom Beschwerdegegner verwendeten Ausdrücke reißerisch erscheinen, entsprechen sie dem Verhalten der Beschwerdeführerin und sind daher nicht unverhältnismäßig oder unnötig verletzend.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde…