Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von 12 auf 8 Monate Gefängnis.

[X.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts. Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

In Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind bestätigte das Bundesgericht die Würdigung der Vorinstanz. Das Festhalten des Geschlechtsteils des Beschwerdeführers durch seine Tochter sowie das Einführen eines Fingers in deren Scheide beim Waschen wurden als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert.

Hing…