Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein Strafverfahren gegen einen Bundesbeamten, [X.] , der vertrauliche Dokumente des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an Dritte weitergegeben haben soll. Die Bundesanwaltschaft ersuchte das EJPD um Ermächtigung zur Strafverfolgung von [X.] . Das EJPD lehnte dies jedoch ab. Daraufhin erhob die Bundesanwaltschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Bundesanwaltschaft nicht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsstelle des Bundes grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde gegen Entscheide einer anderen Verwaltungsstelle des Bundes zu führen. Die Bundesanwaltschaft ist zwar in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde unabhängig, hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und…