Erwägungen

In diesem Fall führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen krimineller Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 wurde [X.] am 31. August 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 1. September 2004 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftbestätigung. Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies jedoch am 3. September 2004 den Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ab und ordnete die Haftentlassung von [X.] an. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 3. September 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um die Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer aufrechtzuerhalten.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2004 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Weiterdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer an. Gegen diese Verfügung erhob [X.] am 4. September 2004 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht zulässig ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG) sind nur Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale…