Art. 218 BStP

Durch Privatpersonen

1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
  1. a. sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder b. die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes
    · 22.06.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 31.08.2009 · 2 Zitierungen
  • 27.02.2007 · 2 Zitierungen
  • 20.02.2007 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.