Erwägungen
Am 24. Juni 2007 hielt X. im Verlaufe einer Auseinandersetzung eine Faustfeuerwaffe gegen seine frühere Freundin A.A. und drückte ab. Sie erlitt eine Durchschussverletzung. Anschließend richtete er die Waffe gegen deren Schwester B.A., ohne jedoch den Abzug zu betätigen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren.
X. führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei zur Wiederholung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt C. habe bereits im Juni 2010 und in der Berufungsbegründung vom Mai 2011 zu erkennen gegeben, dass er ihn für schuldig halte. Damit sei das Vertrauensverhältnis erheblich gestört gewesen.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemäße Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist.
Die Schweizerische Strafprozessordnung geht in Art. 134 Abs. 2 über diese Praxis hinaus. Danach kann die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall war das Vertrauensverhältnis zwischen X. und seinem…