Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass gegen superprovisorische Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB keine kantonale Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte gegen superprovisorische Massnahmen der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) Beschwerde erhoben, die vom Obergericht des Kantons Bern nicht behandelt wurde.
Das Bundesgericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind, da das kantonale Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschöpft wurde. Nur in Ausnahmefällen, in denen superprovisorische Massnahmen unwiderrufliche Rechtsfolgen haben, tritt das Bundesgericht auf Beschwerden ein.
Im Erwachsenenschutzrecht führt die Anordnung superprovisorischer Massnahmen in der Regel weder zum endgültigen Verlust von Rechten noch zur Gegenstandslosigkeit des kontradiktorischen Verfahrens vor der Erwachsenenschutzbehörde. Daher sind Beschwerden gegen superprovisorische Massnahmen im Erwachsenenschutz grundsätzlich nicht zulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt
Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der Beteiligten treffen und ihnen anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese superprovisorischen Massnahmen führen in der Regel weder zum endgültigen Verlust von Rechten noch zur Gegenstandslosigkeit des kontradiktorischen Verfahrens.
Daher…