Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen zwei Gesellschaftern, A und B, in einer Käsegesellschaft. B hat eine Strafanzeige gegen A wegen untreuer Geschäftsleitung, Betrug, Vertrauensbruch und Falschheit in Urkunden erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren eröffnet und zwei Experten, C und D, beauftragt, die Geschäftsleitung der Gesellschaft zu analysieren.

Während der Verhandlung erklärte B, dass er den Experten C seit Jahren kannte und dass dieser ihn über die Schwierigkeiten der Gesellschaft informiert hatte. A beantragte die Ablehnung des Experten C und den Rückzug des Dossiers von der Expertise, aber das Polizeigericht wies diese Anträge ab.

A reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen gegen die Entscheidung des Polizeigerichts ein, mit der er die Ablehnung des Experten C und den Rückzug der Akten beantragte, an denen der Experte teilgenommen hatte. Die Strafrechtsabteilung nahm den Antrag auf Ablehnung des Experten C an, beschränkte jedoch den Rückzug der Akten auf den Expertenbericht vom 4. September 2014.

A reichte daraufhin eine weitere Beschwerde in Strafsachen gegen die Entscheidung der Strafrechtsabteilung ein, mit der er den Rückzug mehrerer anderer Akten beantragte. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da kein nicht wieder gutzumachender Schaden vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die angefochtene Entscheidung nur die Folgen der Annahme des Ablehnungsantrags regelte und nicht die Ablehnung selbst. Daher konnte die Beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG geprüft werden, der den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Schadens erfordert.

Das Bundesgericht befand auch, dass Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Akten zulässt, an denen eine Person teilgenommen hat, die zur Selbstablehnung verpflichtet ist, aber dass dieser Antrag spätestens fünf Tage nach Kenntnisnahme der Ablehnungsentscheidung gestellt werden muss.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht den Nachweis eines nicht…