Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Zudem verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Dezember 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. [A.] stellte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß Art. 34 Abs. 3 StPO.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch von [A.] ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es führt aus, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß Art. 34 Abs. 3 StPO ein Verfahren sui generis ist, auf das die Vorschriften über "Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts" gemäß Art. 363 ff. StPO sinngemäß Anwendung finden.
Art. 34 Abs. 3 StPO regelt nicht, wie die Gesamtstrafe zu bilden ist, sondern dies ergibt sich ausschließlich aus den materiell-rechtlichen Normen wie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 49, Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB.
Gegenstand des Nachverfahrens gemäß Art. 34 Abs. 3 StPO ist einzig, die unterlassene Gesamtstrafenbildung durch Asperation der rechtskräftigen Strafen nachzuholen. Das Gericht hat weder die Rechtmäßigkeit der früheren Verurteilungen noch die Angemessenheit der ausgesprochenen Strafen zu prüfen.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½…