Erwägungen
[C.] und D. wurden im Rahmen einer Untersuchung wegen Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, Waffen und einer kriminellen Organisation festgenommen. Beide haben Rechtsanwalt [A.] als Verteidiger bestellt, aber in dessen Abwesenheit ist Rechtsanwalt B. aus derselben Kanzlei eingetreten. Die Bundesanwaltschaft (BA), die ein Risiko der Kolusion und eines Interessenkonflikts sah, hat die Anwälte aufgefordert, mitzuteilen, welchen Angeklagten sie vertreten wollen, und drohte mit der Bestellung von Amtsverteidigern, falls nötig. Gegen diese Entscheidung haben [C.] sowie die Anwälte [A.] und B. Beschwerde beim Strafkammergericht des Bundesstrafgerichts erhoben, die abgelehnt wurde. Daraufhin haben sie Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt. Es hat festgestellt, dass die Entscheidung des Strafkammergerichts, welche die Verfügung der BA zum Ausschluss der gemeinsamen Verteidigung der beiden Angeklagten bestätigt, keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (BGG) darstellt und daher nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
Gemäss der Rechtsprechung gelten nur Entscheidungen über schwerwiegende Massnahmen,…