Erwägungen
Am 7. Juni 1990 liess [S.] beim Zollamt Luzern vier gebrauchte Personenwagen zur Einfuhr in die Schweiz abfertigen. Die Überprüfung der Begleitpapiere führte zum Verdacht, es könnten sich darunter fiktive Rechnungen befinden. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung, die bis heute nicht abgeschlossen wurde. Am 4. bzw. 26. August 1993 verlangte der Anwalt von S. Einsicht in die Akten der laufenden Strafuntersuchung. Die Zollkreisdirektion Basel gewährte die Akteneinsicht, lehnte jedoch die Zustellung der Akten in das Büro des Anwalts ab. Stattdessen sollte die Akteneinsicht am Sitz der Behörde erfolgen.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1993 beantragte der Anwalt von [S.] bei der Oberzolldirektion, die Verfügung der Zollkreisdirektion aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Akten zur korrekten Vorbereitung der Verteidigung zuzustellen seien. Die Oberzolldirektion wies die Beschwerde am 25. Februar 1994 ab.
Daraufhin gelangte [S.] mit Beschwerde vom 10. März 1994 an die Eidgenössische Zollrekurskommission, welche die Sache an die Anklagekammer des Bundesgerichts überwies.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüfte, ob die Verwaltung mit der Auflage, die Akteneinsicht am Sitz der Behörde durchzuführen, das ihr zustehende Ermessen überschritten hat. Sie kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) haben die allgemeinen, aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden. Rechtsprechung und Doktrin zum minimalen verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach Art. 4 BV einerseits und nach den…