Erwägungen

Der Fall betrifft einen Polizeibeamten (X.), der während seines Nachtdienstes ein Telefongespräch zwischen dem Polizeichef (N.) und einem Polizeikorporal (R.) aufgezeichnet hatte. In diesem Gespräch erwähnte der Polizeichef, dass er eine Anzeige von Herrn Z. vom Paraclub Rätia gegen einen gewissen Herrn S. wegen Fehlens einer erforderlichen Flugbewilligung erhalten habe.

X. spielte später im Herbst 1985 in seiner Wohnung vor dem Untersuchungsrichter A. und dessen Freundin J. einen Auszug aus dieser Tonbandaufnahme ab. Zudem übergab er die Tonbandkassette treuhänderisch an Rechtsanwalt B., den damaligen Präsidenten der Sektion Chur des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter, zwischen dem 11. und 17. März 1986.

X. wurde daraufhin vom Kreisgerichtsausschuss Chur wegen wiederholter Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Busse von 300 Franken verurteilt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Tatsache der Anzeige Z. gegen S. ein Geheimnis darstellte, da die Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hatten und Z. den Willen zur Geheimhaltung erklärt hatte. Auch wenn die Tatsache einigen Polizeibeamten und einem begrenzten Kreis von Drittpersonen bekannt war, war sie nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz weder offenkundig noch allgemein zugänglich.

Die Offenbarung dieser Tatsache an A. und J. sowie an B. stellt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB dar, auch wenn A. und B. einer Geheimhaltungspflicht unterlagen. Die Mitteilung wäre nur dann nicht tatbestandsmäßig…