Erwägungen
Am 27. September 2002 richtete ein Untersuchungsrichter in Brüssel ein Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Geldwäscheuntersuchung gegen K., eine in Belgien wohnhafte Bürgerin Burundis. Am 25. November 2002 übermittelte die BA dem Untersuchungsrichter in Brüssel spontan eine Zusammenstellung detaillierter Informationen über die in der Schweiz von V., einem belgischen Staatsbürger, gehaltenen Bankkonten, der im Verdacht stand, in diese Sache verwickelt zu sein. V. bestritt diese spontane Übermittlung und vertrat die Auffassung, es handle sich um Beweismittel und nicht um einfache Informationen.Erwägungen
Das Bundesgericht gab V.s Beschwerde teilweise statt. Es kam zu dem Schluss, dass die von der BA vorgenommene spontane Übermittlung eine Vollstreckungshandlung des Rechtshilfeersuchens darstellte und daher gemäß Art. 67a IRSG einen förmlichen Abschlussbeschluss erfordern würde. Das Gericht stellte auch fest, dass die spontane Übermittlung nur einfache Informationen, nicht aber Beweismittel wie die übermittelte Zusammenstellung umfassen darf.
Allerdings sah das Gericht keine Notwendigkeit, die Rückgabe der Zusammenstellung anzuordnen, da der Mangel der spontanen Übermittlung durch einen…