Sachverhalt
Parteien und Instanzen:
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Baden am 29. Februar 2012 wegen Mordes an A.O. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB wurde abgelehnt, da eine dauerhafte Nichttherapierbarkeit für die nächsten 40 bis 50 Jahre nicht festgestellt werden konnte.
Gegen dieses Urteil legten die kantonale Staatsanwaltschaft sowie die Familienmitglieder des Opfers (B.O., C.O., D.O., E.O.) Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X. am 18. Oktober 2012 erneut wegen Mordes und Störung des Totenfriedens und bestätigte die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Im Unterschied zum Bezirksgericht erkannte das Obergericht die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB als erfüllt an und ordnete diese an.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung. Eventualiter forderte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Streitgegenstand:
Der Beschwerdeführer bestritt allein die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung. Er rügte, die Vorinstanz verletze Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB, indem sie eine dauerhafte Nichttherapierbarkeit bereits bei einer prognostischen Untherapierbarkeit von 20 Jahren annehme. Richtigerweise sei eine lebenslange Nichttherapierbarkeit erforderlich. Zudem warf er der Vorinstanz Willkür bei der Würdigung der Sachverständigengutachten vor, da diese eine Untherapierbarkeit nur für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren ausschlössen.
Die Vorinstanz hingegen begründete die lebenslängliche Verwahrung damit, dass X. eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1bis StGB begangen habe, die mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität des Opfers einherging (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB). Zudem bestehe eine hochgradige Rückfallgefährlichkeit (Art. 64 Abs. 1bis lit. b StGB). Die dauerhafte Nichttherapierbarkeit (Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB) sei gegeben, da die Sachverständigen eine Untherapierbarkeit für mindestens 20 Jahre prognostizierten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf zwei psychiatrische Gutachten (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, 10. März 2011; Psychiatrische Dienste Thurgau, 24. Juni 2011).
Das Bundesgericht hatte somit über die Auslegung des Begriffs der dauerhaften Nichttherapierbarkeit nach Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB zu entscheiden und prüfte, ob eine lebenslange oder eine zeitlich begrenzte Untherapierbarkeit erforderlich ist.
Erwägungen
1. Auslegung des Begriffs der dauerhaften Nichttherapierbarkeit:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Auslegung des Begriffs „dauerhaft nicht therapierbar“ nach Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB. Sowohl der deutsche als auch der französische und italienische Gesetzestext verwenden Formulierungen, die auf eine unveränderliche, lebenslange Untherapierbarkeit hindeuten (z.B. „dauerhaft nicht therapierbar“, „durablement non amendable“, „durevolmente refrattario alla terapia“). Der Wortlaut der Norm spricht somit für eine chronische, definitive Therapieresistenz, die für immer besteht. Die Wendung „weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht“ unterstreicht diesen Befund, da sie auf eine fehlende Veränderbarkeit des Zustands hinweist.
2. Historische und teleologische Auslegung:
Die Gesetzesmaterialien zur Einführung von Art. 64 Abs. 1bis StGB im Jahr 2007 bestätigen diese Auslegung. Die Arbeitsgruppe „Verwahrung“ und der Bundesrat verstanden unter „dauerhaft nicht therapierbar“ einen Zustand, der strukturell mit der Persönlichkeit des Täters verbunden und unveränderlich ist. Die Gesetzesdebatten zeigten, dass der Begriff bewusst als „lebenslängliche Untherapierbarkeit“ verstanden wurde, obwohl die praktische Umsetzbarkeit aufgrund der Schwierigkeit, solche Prognosen zu stellen, kritisch diskutiert wurde. Die Materialien betonen, dass nur Täter erfasst werden sollen, die dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare Risiken für die öffentliche Sicherheit darstellen.
3. Systematische Auslegung und Verhältnismässigkeit:
Die lebenslängliche Verwahrung ist im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die eingriffsintensivere Massnahme. Sie setzt voraus, dass der Täter nicht nur langfristig,…